Satzung

§1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen „Winckelmann-Gesellschaft e.V.“ und hat ihren Sitz in Stendal. Die Vereinigung ist beim Kreisgericht Stendal im Vereinsregister eingetragen, wo sich auch ihr Gerichtsstand befindet.

§2 Zweck

Die Winckelmann-Gesellschaft ist eine internationale Vereinigung und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Gesellschaft sieht ihre Aufgaben darin,

  1. die internationalen Forschungen zum Leben, Werk und Wirken Johann Joachim Winckelmanns zu unterstützen,
  2. die mit Winckelmanns Wirken zusammenhängenden Disziplinen wie Altertumswissenschaft, Kunstgeschichte und Germanistik zur Erschließung der Wissenschaftsgeschichte des 18. Jahrhunderts zusammenzuführen,
  3. die Pflege von Winckelmanns Erbe innerhalb und außerhalb seiner Vaterstadt zu fördern und popularisieren.

Um diese Ziele zu erreichen, fördert die Gesellschaft selbstlos:

  1. Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Kolloquien auf den mit der Winckelmann-Forschung zusammenhängenden Gebieten sowie Exkursionen und Bildungsreisen,
  2. Publikationen durch die Gewährung finanzieller Beihilfen oder durch die Übernahme in die eigenen Publikationsreihen,
  3. Forschungen durch die Vergabe von Stipendien oder zweckgebundenen Mitteln,
  4. Zusammenarbeit mit bildenden Künstlern, Schriftstellern, Theaterleuten und Publizisten durch die Vergabe von Stipendien, durch Ausstellungen, Aufführungen und Lesungen.

Diesen Zielen dient weiterhin:

  1. Die Betreuung und Förderung der Winckelmann-Bibliothek, die den Mitgliedern als Präsenzbibliothek zur Verfügung steht,
  2. die Vermehrung und Erschließung der Sammlungen der Winckelmann-Gesellschaft (Autographen, Erst- und Frühdrucke, zeitgenössische Graphiken, antike Kunstwerke, moderne Rezeptionsbelege),
  3. die Zusammenarbeit mit dem Winckelmann-Museum bei Ausstellungen, wissenschaftlichen Projekten, in Bibliotheks- und Sammlungsangelegenheiten, bei sonstigen Veranstaltungen und der örtlichen Pflege des Andenkens Winckelmanns,
  4. die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland sowie mit Schulen und Einrichtungen, die dem Namen und Werk Winckelmanns verpflichtet sind,
  5. die Herausgabe von wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Publikationen im Rahmen eigener Schriftenreihen oder durch andere Verleger,
  6. die jährliche Information der Mitglieder durch Herausgabe eines geeigneten Publikationsorgans.

§3 Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft tritt nach der Beantragung beim Kuratorium, mit der Bestätigung durch den/die Präsidenten/in und durch die Zahlung des Jahresbeitrages in Kraft. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an das Kuratorium. Der Ausschluß ist durch eine mehrheitliche Entscheidung des Kuratoriums möglich und ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§4 Ehrungen

Für hervorragende Verdienste um die Erforschung und Verbreitung von Winckelmanns Werken oder um die Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kuratoriums Ehrenpräsidenten/innen und Ehrenmitglieder der Gesellschaft wählen. Ehrenpräsidenten/innen sind Mitglieder des Kuratoriums. Das Kuratorium schlägt der Stadt Stendal jährlich einen Kandidaten für die Verleihung der Winckelmann-Medaille der Stadt Stendal vor.

§5 Vermögen der Gesellschaft

Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft auch Geldspenden und Zuwendungen annehmen. Diese Mittel sowie etwaiger Gewinn aus den Aktivitäten oder dem Vermögen der Gesellschaft dürfen nur für die in §2 aufgeführten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen, ausgenommen von der Gesellschaft herausgegebene Publikationen, aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten.
Bei Auflösung der Gesellschaft fallen das vorhandene Vermögen, die Sammlungen und die Bibliothek der Stadt Stendal oder einer von der Stadt Stendal zu benennenden Institution zur Förderung solcher Aufgaben zu, die den Zwecken der Winckelmann-Gesellschaft verwandt sind.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Dezember und endet am 30. November des folgenden Jahres.

§ 7 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Kuratorium
  3. der/die Präsident/in
  4. die Geschäftsführung

§ 8 Mitgliederversammlung

Die jährliche Versammlung der Mitglieder findet in Stendal an dem Wochenende statt, das dem Geburtstag Winckelmanns (9. Dezember) am nächsten liegt. Sie wird vom/von der Präsident/in einberufen. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor dem jeweils festgesetzten Termin.

Im Rahmen der Tagesordnung sind regelmäßig zu behandeln:

  1. die Rechenschaftsberichte des Kuratoriums und der Geschäftsführung,
  2. der Kassenbericht des/der Schatzmeister/in.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Kuratoriums und der Geschäftsführung aufgrund ihrer Berichte sowie über die Anträge der Mitglieder an die Versammlung. Sie wählt 2 Kassenprüfer/innen für jedes Geschäftsjahr. Sie wählt ferner mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Anwesenden des Kuratoriums und den/die Präsidenten/in. Zu einer Satzungsänderung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Kuratoriums oder muß auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen vom/von der Präsident/in einberufen werden.

Über die Bildung und Auflösung von Ortsgruppen entscheidet auf Antrag das Kuratorium.

§ 9 Kuratorium

Das Kuratorium gewährleistet durch seine Tätigkeit die Einhaltung der im § 2 festgelegten gemeinnützigen Zwecke und fördert durch seine Mitglieder die Ziele der Gesellschaft. Die Mitglieder des Kuratoriums vertreten die Gesellschaft im wissenschaftlichen und öffentlichen Leben. Das Kuratorium hat die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gesellschaft und wählt aus seiner Mitte den/die Schatzmeister/in sowie den/die Präsident/in.

Das zu wählende Kuratorium besteht aus mindestens 10, höchstens 20 Mitgliedern. Der Bürgermeister der Stadt Stendal sollte Mitglied des Kuratoriums ex officio sein. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wahlvorschläge sind zuvor an das Kuratorium zu richten, welches die Kandidatenliste beschließt. Wahlvorschläge aus der Mitgliederversammlung sind möglich, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unterstützt werden. Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom/von der Präsidenten/in einberufen und geleitet. Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/in den Ausschlag.

§ 10 Präsident/in der Gesellschaft

Der/Die Präsident/in wird auf Vorschlag des Kuratoriums von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/Die Präsident/in vertritt die Gesellschaft in Abstimmung mit dem/derGeschäftsführer/in im Rechtsverkehr. Das Kuratorium benennt 3 ständige Vertreter des/der Präsident/in.

§ 11 Geschäftsführung

Die geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Gesellschaft werden von einem/er Geschäftsführer/in geleitet, der/die Mitglied des Kuratoriums ist. Er/Sie handelt im Auftrag des Kuratoriums und ist dem Kuratorium rechenschaftspflichtig. Er/Sie verwaltet die jährlich durch das Kuratorium bestätigten finanziellen Mittel und koordiniert alle vom Kuratorium und der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt auf Beschluß der Mitgliederversammlung am 08.12.1990 in Kraft.